Erbrecht in Griechenland

Fortsetzung Erbrecht in Griechenland

8. Mai 2007

Die Sterbeurkunde (liksiarchiki praksi thanatu) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen griechischen Gemeinde (dimos) zu beantragen; damit ist eine Negativbescheinigung des zentralen griechischen Nachlassregisters (kentriko mitroo diathikon) anzufordern, dass keine anderweitige Todesfallverfügung des Erblasser hier in Griechenland vorliegt.

Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland erfordert oft einen hohen Zeitaufwand, so dass man Gefahr läuft, griechische Abgabetermine nicht einhalten zu können, was auch wiederum zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und letztlich zu Verzugszinsen und Strafzahlungen führen kann.

In Griechenland ist eine Erbschaftsannahmeerklärung (apodochi klironomias) erforderlich, sofern Immobilien geerbt werden.
Ist unklar, ob der Nachlass verschuldet ist, kann man die Erbschaft mit dem Privileg der Inventarerrichtung annehmen.
Dann sind eventuelle Verbindlichkeiten nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und der Erbe haftet nicht für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten. Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung gegenüber einen griechischen Notar abzugeben.

Erbschaftsteuer

Die Übertragung von Vermögenswerten insgesamt, das heißt nicht nur von Immobilien, im Erbschafts- oder Schenkungsfall ist in Griechenland wie auch in Deutschland steuerpflichtig.

Also ist die Grundlage der Berechnung der griechischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkenden.

Zu beachten ist, dass die Steuersätze in Griechenland um einiges höher liegen und die Freibeträge niedriger sind als in anderen EU-Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die offiziellen Einheitswerte, auf deren Grundlage die Besteuerung von Immobilien stattfindet, sehr niedrig sind.

Die Steuersätze liegen zwischen 0 {fc83d75814bff1acfabd4cfa0143baf3a7698a20b1c2d3ad749e8997b7888290} bei einem Vermögen bis zu 80.000 € die von näheren Verwandten geerbt wird, und steigen progressiv auf bis zu 40 {fc83d75814bff1acfabd4cfa0143baf3a7698a20b1c2d3ad749e8997b7888290}.

Die Freibeträge unter Ehegatten und Abkömmlingen ersten Grades und für Enkelkinder sind 80.000 €, unter Verwandten 2. und 3. Grades 15.000 €, und für entferntere Verwandtschaftsgrade oder nicht Verwandte 5.000 €.

Bei Schenkungen kommen die gleichen Steuersätze zur Anwendung.

Beispielberechnung:

Bei seinem Ableben hinterlässt der A gemäß der Berechnung des zuständigen Finanzamtes ein ausschließlich aus Immobilien bestehendes Vermögen im Wert von 200.000 €, das seine Gattin S und sein Sohn B zu gleichen Teilen mit einem jeweiligen Anteil von ½ erben.

In diesem Fall erhält jeder von ihnen ein Vermögen im Wert von 100.000 €.

Die Steuer wird für jeden Erben getrennt berechnet, folglich wird jeder der S und B für den Betrag von 100.000 € besteuert.

Der Berechnungsfaktor für den Betrag von 80.000 € „0“ ist, er ist also steuerfrei.

Ab dem Betrag von 80.000 € und bis zu dem Betrag von 100.000 € werden alle dazwischen liegenden der Erbschaft entsprechenden Beträge mit 5{fc83d75814bff1acfabd4cfa0143baf3a7698a20b1c2d3ad749e8997b7888290} besteuert.

Folglich werden von dem Wert von 100.000 € für beide Berechtigten die ersten 80.000 € von der Besteuerung befreit und die übrigen 20.000 € mit 5{fc83d75814bff1acfabd4cfa0143baf3a7698a20b1c2d3ad749e8997b7888290} besteuert.

Somit 20.000 € X 5{fc83d75814bff1acfabd4cfa0143baf3a7698a20b1c2d3ad749e8997b7888290} = 1.000 €. Demnach werden sowohl die S als auch die B aufgefordert, jeder einen Steuerbetrag von 1.000 € zu zahlen.

Hinweis:

Einen ausführlichen Überblick über das griechische Erbrecht, sowie über erbrechtliche Fragen im deutsch-griechischen Rechtsverkehr finden Sie in dem Buch „Internationales Erbrecht Griechenland –“ der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner.

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