Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.
Im Einzelnen :
a) Entsendung von abhängig Beschäftigten
Voraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung.
Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen.
Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.
b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat
Auch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet.
Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.
c) Ausnahmevereinbarung
Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird , besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.
Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.
2. Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat
Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht.
Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber der sie beschäftigt seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
3. Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich
Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung (siehe unten) Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
ANHANG VII
FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)
1. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
2. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Tschechischen Republik und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
3. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark
4. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
5. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Estland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Estland
6. Für die Rentenversicherung der Selbstständigen: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
7. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien
8. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg
9. Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg
10. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
11. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Zypern und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Zypern
12. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Malta und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
13. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland
15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden
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