Im Verkehr mit griechischen Finanzbehörden ist grundsätzlich die Angabe der (eigenen) Steuernummer erforderlich.
Weiterhin wird die Steuernummer auch für die Abwicklung etlicher alltäglicher privater Rechtsgeschäfte benötigt, sodass in der Praxis kaum jemand auf den Erwerb einer eigenen Steuernummer verzichten kann.
Die Aufnahme jeder Art von Geschäftstätigkeit in Griechenland beginnt immer mit dem Gang zum Finanzamt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer verfügbar sein bzw. beantragt werden muss.
Weiterhin sind für die obligatorische Anzeige der Aufnahme bzw. Einstellung jeder Geschäftstätigkeit eine Reihe je nach Unternehmensform variierender Unterlagen einzureichen.
Nachfolgend werden einige häufig gestellte Fragen mit Bezug auf Zuteilung einer Steuernummer sowie Aufnahme und Einstellung des Geschäftsbetriebs beantwortet, jedoch verständlicherweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Bei welcher Stelle oder Behörde ist in Griechenland die Zuwseisung einer Steuernummer zu beantragen? Im Regelfall ist die Steuernummer (griechisch „AFM“ = Arithmos Forologikou Mitroou) bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde (griechisch: „DOY“ = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) zu beantragen. In einigen Fällen (juristische Personen, Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland etc.) gelten abweichende Regelungen.