Nach welchen Maßgaben und Kriterien eine Person oder Gesellschaft in Griechenland der Besteuerung unterliegt, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Griechenland und dem Einkommensteuergesetz (Foros isodimatos).
Also ist die Frage nach der Ansässigkeit zu klären.
Nach griechischem Steuerrecht erfolgt die Einkommensbesteuerung bei natürlichen Personen nach dem Wohnortsprinzip und dem Grundsatz der Quellenbesteuerung.
Als Wohnort gilt dabei der Ort des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts.
Bei Gesellschaften gilt als Wohnort der Firmensitz der der Verwaltungszentrale. Zusätzlich sind Personen in Griechenland steuerpflichtig, welche ein Einkommen aus einer Tätigkeit in Griechenland beziehen und zwar unabhängig vom Wohn-, Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit.
Existieren im Heimatland und Gastland verschiedenartige Steuerkriterien, die in den zwei Staaten ein und dieselbe Person als unbeschränkt steuerpflichtig ansehen, vermeidet eine zweifache Besteuerung das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland. Gehen Sie einer gewerblichen Tätigkeit nach, haben einen festen Wohnsitz oder kaufen ein Ferienheim, immer ist eine Steuernummer von Nöten (AFM / Α.Φ.Μ.: Arithmos forologikou mitrou).
Dieses ist die generelle Steuernummer für Ausländer. Sie ist die Voraussetzung für jegliche geschäftliche Vorhaben.
Die AFΜ ist beim für Ausländer zuständigen Finanzamt zu beantragen und ist bei die Beantragung die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten (antiklitos) ogligatorisch.
Sowohl beim Immobilienerwerb, allen Notar- und rechtlichen Angelegenheiten und Steuerzahlungen ist diese Identifikationsnummer unerlässlich.
Sie löst nicht automatisch eine Steuerpflicht aus sondern dient lediglich der Identifikation.